jena.de

Letzte Aktualisierung: 31.03.2022 | 14:00 Uhr | Die Seite wird aktuell nicht gepflegt.

CoronaVirus
Aktuelle Informationen für Unternehmen

 

Die Wirtschaftsförderung Jena steht allen Jenaer Unternehmen als Ansprechpartner zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Corona-Pandemie zur Verfügung. Wir beantworten Ihre Fragen und vermitteln Ansprechpartner für weiterführende Hilfen und Unterstützungsangebote.

Kontakt
Telefon: +49-3641-87-30030
E-Mail: coronahilfe.jenawirtschaft[at]jena.de

Leider kann JenaWirtschaft keine juristische Einzelfallberatung anbieten.


Allgemein

Aktuelle Informationen, Fallzahlen und Mitteilungen der Stadt Jena finden Sie hier jena.de/corona.


Rechtliche Grundlagen


Schutzkonzepte

Schutzkonzepte

Für Unternehmen sowie bestimmte Branchen gibt es konkretisierende Branchenregelungen und Hinweise zu den anzuwendenden Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen. Diese finden Sie unter:

3G am Arbeitsplatz

Mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes tritt die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz ab 24.11.2021 in Kraft. Bitte beachten Sie, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu vielen Fragen im Zusammenhang mit 3G am Arbeitsplatz ein entsprechendes FAQ erstellt hat.


Veranstaltungen

Informationen zur Anmeldung einer öffentlichen, nicht-öffentlichen und privaten Veranstaltung finden Sie im Service-Portal der Stadt Jena.


Ein- und Ausreise | Quarantäne

Bundesverordnung

Wenn Sie aus dem Ausland nach Deutschland einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich für 10 Tage nach Einreise in Quarantäne zu begeben. Damit die Gesundheitsämter die Einhaltung der Quarantäne kontrollieren können, müssen Sie eine Digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Ihre Reise- und Kontaktdaten werden an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsbehörde weitergeleitet, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen kann.

Lohnfortzahlung bei Quarantäne

Wird für einen Mitarbeiter Quarantäne angeordnet, zahlt sein Arbeitgeber das Gehalt zunächst weiter. Und zwar unabhängig davon, ob die Quarantäne in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort angeordnet wird. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz kann sich der Arbeitgeber die Kosten beim Thüringer Landesverwaltungsamt erstatten lassen.

Nach § 56 Infektionsschutzgesetz hat der Mitarbeiter unter Quarantäne Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich nach dem ausgefallenen Entgelt. Der Arbeitgeber muss für die ersten sechs Wochen die Entschädigung auszahlen und erhält sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück . Ab der siebten Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde.

Wichtig: In diesem Fall ist keine Kostenerstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bzw. über die Umlageversicherung U1 möglich.

Nach §§ 56 und 57 Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne beim Thüringer Landesverwaltungsamt.

Zuständig für die Bearbeitung ist das Referat 500 des Thüringer Landesverwaltungsamtes.

Hier finden Sie Antragsformulare für Arbeitgeber und Selbständige:

 


Corona-Hilfen der Thüringer Aufbaubank

Eine Übersicht aller Corona-Hilfen (Überbrückungshilfe III, Neustarthilfe, Corona-Härtefallhilfen Thüringen) finden Sie auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank:


Corona-Hilfe für Soziokultur, Kinos, freie Theater und Festivals

Anträge können bei der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (GFAW) gestellt werden, welche die Anträge prüft und bearbeitet. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank.


Kurzarbeitergeld – wo und wie beantrage ich das?

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Dies muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.

Die derzeitige Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist, dass es sich um sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse handelt. Für Mini-Jobber wird nach derzeitigem Stand kein Kurzarbeitergeld gewährt.

Ansprechpartner zum Thema Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld für Auszubildende

In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.

In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.

Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.

Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen

QUELLE


Liquiditätshilfen und Risikoentlastung

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus kann bei Liquiditätsproblemen auf Fördermöglichkeiten des Landes und des Bundes zurückgegriffen werden.

Übersicht der Programme zur Liquiditätssicherung und Risikoentlastung

Eine Übersicht aller Programme zur Liquiditätssicherung und Risikoentlastung finden Sie auf der Website der Thüringer Aufbaubank:

KfW-Kredite des Bundes/ der Länderinstitute zur finanziellen Unterstützung

Die Bundesregierung und die Landesregierungen unterstützen die deutsche Wirtschaft mit Sofortmaßnahmen, die Unternehmen und Selbständigen helfen sollen, durch die Krise zu kommen. Hilfskredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Förderinstitute der Bundesländer können bei den Hausbanken beantragt werden. Dazu wurden die bestehenden KfW-Programme wegen der Corona-Pandemie erweitert. 

Die Sparkasse Jena/ Saale-Holzland-Kreis hat ein Sofortprogramm gestartet. Damit können Firmenkunden Kredittilgungen vorübergehend aussetzen, vorhandene Kreditlinien ausweiten oder neue Kredite aufnehmen.


Lokale Maßnahmen

Herabsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen

Antragsformulare, Kurzinformationen und Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Steuerpflichtige, die von Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind:

Maßnahmen für Handel und Gastronomie

Stadtrat und Verwaltung haben beschlossen, den Jenaer Handel und die Gastronomie mit folgenden lokalen Maßnahmen zu unterstützen:


Wichtige Kontakte & Portale


Kontakt